Grünschnitt und der Bonus Nachwachsende Rohstoffe (NawaRo)

Riskieren Sie den NawaRo-Bonus wenn Sie Grünschnitt einsetzen?

Mit der neuen Definition des Landschaftspflegematerials im EEG 2014 ist der Grünschnitt nun vom Erhalt des Landschaftspflegebonus ausgeschlossen. Trotzdem bleibt der Einsatz von Grünschnitt in Biogasanlagen, die den NawaRo-Bonus erhalten, möglich. Der NawaRo-Bonus ist nicht gefährdet. Das stellten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie der Fachverband Biogas (FvB) klar.

Die Abgrenzung des Landschaftspflegematerials zum Grünschnitt finden Sie hier.

Die E-mail des BMWi vom 11.09.2014:

Wie das Bundeswirtschaftsministerium in den vergangenen Wochen feststellen musste, haben die Übergangsbestimmungen des § 101 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014 die Frage aufgeworfen, ob sich die darin erfolgte Klarstellung zu der Frage welche Stoffe als Landschaftspflegematerial im Sinne des „Landschaftspflegebonus“ gelten auch auf die Anerkennung von Material aus der Landschaftspflege als zulässiger Einsatzstoff in Biogasanlagen erstreckt, die lediglich den Anspruch auf den „Nawaro-Bonus“ geltend machen. Der Fachverband Biogas hatte mit Verweis auf § 101 Abs. 2 EEG 2014 Anlagenbetreiber vorsorglich auf mögliche Konsequenzen des Einsatzes von Grünschnitt in Nawaro-Biogasanlagen hingewiesen. In der Folge hatten viele Biogasanlagenbetreiber, die bisher Grünschnitt in ihren Anlagen eingesetzt haben, die Annahme von Grünschnitt abgelehnt.
Der Fachverband Biogas hat inzwischen einen Auslegungsvorschlag zur Anwendbarkeit des § 101 Abs. 2 erarbeitet, der vom Bundeswirtschaftsministerium geprüft und sowohl juristisch wie in der Sache für praxisgerecht befunden wurde. Die Stellungnahme des Bundeswirtschaftsministeriums an den Fachverband ist am Ende dieser E-Mail angefügt. Nach diesem Auslegungsvorschlag erstreckt sich die Klarstellung nur auf den „Landschaftspflegebonus“ nicht aber auf den „Nawaro-Bonus“. Der Einsatz von Grünschnitt in Nawaro-Anlagen bleibt damit grundsätzlich möglich. Es wird damit gerechnet, dass der Fachverband den Anlagenbetreibern in Kürze entsprechende Informationen übermitteln wird.
Anlage:
Von Verbandsseite wurde ein Auslegungsvorschlag gemacht, den das Bundeswirtschaftsministerium aus folgenden Erwägungen sowohl juristisch als auch in der Sache für praxisgerecht hält:
In § 101 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014 erfolgt eine Klarstellung, welche Stoffe für den Anspruch auf Erhöhung des Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach dem EEG 2009 – den sog. Landschaftspflegebonus (§ 27 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. VI.2.c EEG 2009) – anerkannt werden. Danach besteht der Landschaftspflegebonus nur, wenn überwiegend Landschaftspflegematerial einschließlich Landschaftspflegegras im Sinne von Anlage 3 Nr. 5 zur Biomasseverordnung in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung eingesetzt wird.
Nach der Gesetzesbegründung wurde diese Regelung getroffen, um der teilweise zu beobachtenden Fehlentwicklung entgegenzusteuern, die unter dem Schlagwort „Landschaftspflegemais“ bekannt geworden ist. Dabei wurden insbesondere landwirtschaftlich erzeugte Feldfrüchte wie Mais als Landschaftspflegematerial zertifiziert, die aber tatsächlich den Anforderungen an Landschaftspflegmaterial nicht entsprachen. Dies führte zu einem unberechtigten Erhalt des Landschaftspflegebonus und zu erheblichen Mehrkosten für die EEG-Umlage.
Die Regelung enthält keine rückwirkende Änderung der Rechtslage. Sie enthält lediglich eine Klarstellung, welche Substrate auch nach bisheriger Rechtslage schon als Landschaftspflegematerial für den Landschaftspflegebonus anzusehen waren, und welche nicht. Dies entspricht auch dem hohen politischen Stellenwert, der dem Bestandsschutz bei der EEG-Reform 2014 beigemessen wurde.
In der Praxis ist nun die Frage aufgekommen, ob sich die Regelung in § 101 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014 auch auf den „einfachen“ Bonus für den ausschließlichen Einsatz nachwachsender Rohstoffe, wie beispielsweise Grünschnitt, nach dem EEG 2009 auswirkt – den sog. Nawaro-Bonus (§ 27 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 EEG 2009). Denn nach dem EEG 2009 können für den Nawaro-Bonus ebenfalls unter anderem auch Pflanzen oder Pflanzenbestandteile genutzt werden, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen (Anlage 2 Nr. III.8 EEG 2009).
§ 101 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014 bezieht sich nach seinem Wortlaut nur auf den Landschaftspflegebonus. Der Nawaro-Bonus ist von diesem Wortlaut nicht umfasst.
Auch Sinn und Zweck der Regelung war es ausweislich der Gesetzesbegründung, der Praxis des „Landschaftspflegemais“ entgegenzusteuern. Eine Erstreckung auf die Nutzung von beispielsweise Grünschnitt im Rahmen des Nawaro-Bonus ist der Gesetzesbegründung hingegen nicht zu entnehmen.
Ein Ziel der EEG-Reform 2014 war unter anderem, die Nutzung von Biomasse auf Abfall- und Reststoffe zu konzentrieren. Würde man die Nutzung beispielsweise von Grünschnitt für den Nawaro-Bonus nicht mehr anerkennen, hätte dies voraussichtlich zur Folge, dass dieser durch Anbaubiomasse, etwa Mais, ersetzt wird. Das würde der erstrebten Konzentration auf Abfall- und Reststoffe zuwiderlaufen.
Nach alledem (Wortlaut, Gesetzesbegründung und politische Zielsetzungen des EEG 2014) hält es das BMWi für nahe liegend, die Regelung in § 101 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014 EEG 2014 ausschließlich auf den Landschaftspflegebonus anzuwenden und nicht auf den Nawaro-Bonus zu erstrecken.
Falls in der Praxis Bedarf für eine Vertiefung dieser Frage bestehen sollte, könnte z.B. ein Hinweisverfahren der Clearingstelle EEG ein geeigneter Weg sein.

Alles ohne Gewähr!

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