Landschaftspflegematerial im EEG 2012

Seit dem Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2012 gelten für neu errichtete Anlagen folgende Anspruchsvoraussetzungen. Ungeachtet einer Mindestmenge erhält die Biogasanlage nun 2 Cent extra je Kilowattstunde Strom aus Landschaftspflegematerial. Die Regelung für Altanlagen mit Inbetriebnahme 2009 – 2011 (teilweise auch früher) blieb jedoch bestehen.

Mit dem EEG 2012 hatte der Gesetzgeber klargestellt, dass der die erhöhte Vergütung nicht für Anbaubiomasse (Mais, Raps etc.) gedacht ist.

Die Biomasseverordnung 2012 (BiomasseV) definiert Landschaftspflegematerial in der Einsatzstoffvergütungsklasse II wie folgt:

„Landschaftspflegematerial einschließlich Landschaftspflegegras. Als
Landschaftspflegematerial gelten alle Materialien, die bei Maßnahmen
anfallen, die vorrangig und überwiegend den Zielen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes dienen
und nicht gezielt angebaut wurden.

Marktfrüchte wie Mais, Raps oder Getreide sowie Grünschnitt aus der
privaten oder öffentlichen Garten- und Parkpflege oder aus Straßenbegleitgrün, Grünschnitt von Flughafengrünland und Abstandsflächen in Industrie und Gewerbegebieten zählen nicht als Landschaftspflegematerial. Als Landschaftspflegegras gilt nur Grünschnitt von maximal zweischürigem Grünland.“

Diese Definition wurde im EEG 2014 übernommen und ist seit dem 01.08.2014 auch auf Biogasanlagen anzuwenden, die dem EEG 2009 unterliegen.

Vergütungssätze, Degression und Berechnungsbeispiele nach dem neuen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) auf der Homepage des BMU www.erneuerbare-energien.de

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